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§ 55 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 55 Bleibeinteresse



(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder

5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,

3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,

4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,

5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder

6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.





 

Frühere Fassungen von § 55 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 13 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
vom 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 5 wird die Angabe „25a" durch die Angabe „25" ersetzt. 8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. ...

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 13 AsylVfBeschlG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, ...

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 ZwHeiratBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist." 10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 60a Abs. 2" die Angabe „und ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 48a Erhebung von Zugangsdaten". e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Ausweisung § 54 ... „§ 53 Ausweisung § 54 Ausweisungsinteresse § 55 Bleibeinteresse § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer aus ... 2 werden jeweils die Wörter „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt" durch die Wörter „Ausweisungsinteresse nach § ... Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Ausweisung (1) Ein ... hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. § 55 Bleibeinteresse (1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt ... Wirkung." 43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 54 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ist" die Wörter „und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den ... 7" die Wörter „, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt" eingefügt. b) In Absatz 6 werden nach dem Wort ... In § 54 Nr. 6 wird das Wort „internationalen" gestrichen. 43. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2 Nummer 2 aufgenommen hat." d) Absatz 7 wird aufgehoben. 29. § 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Buchstabe a ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „sechs Monaten" ersetzt. bb) Nummer 1a wird aufgehoben. 12. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ...