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Artikel 1 - Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (AMSG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AufenthG § 18a (neu), § 19, § 20, § 21, § 30, § 49, § 52, § 55, § 79, mWv. 25. Dezember 2008 § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung".

2.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

1.
im Bundesgebiet

a)
eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

b)
mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

c)
als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,

3.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,

5.
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

6.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

7.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden."

3.
In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4.
§ 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Ausübung" durch das Wort „Aufnahme" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung."

4a.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500.000" durch die Zahl „250.000" ersetzt.

5.
In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.

6.
In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

7.
In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a" durch die Angabe „25" ersetzt.

8.
In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,".

9.
In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe „§ 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.12.2008

10.
In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und insoweit

 
a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken,

c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

d)
die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten beim Hersteller,

e)
die Speicherung der Fingerabdrücke in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,

f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,

g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen sowie

h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes sowie

i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite

festzulegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AMSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 AMSG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der ... Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
Eingangsformel 5. AufenthVÄndV
... 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, Nummer 13a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), verordnet das Bundesministerium ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Eingangsformel 4. AufenthVÄndV
... 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) eingefügt worden ist, das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965
Artikel 1a 4. StVGÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt ...