(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlagszahlungen nach §
11 mit den endgültig für dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich auszugleichen.
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen den voraussichtlich nach §
272 Abs. 1 Satz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatz und teilt diesen Wert den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. §
8 gilt entsprechend.