Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
|

§ 9 Vorzeitige Rückzahlung



Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 9 WoPDV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WoPDV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPDV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WoPDV 1996 Verwendung der Sparbeiträge
... dürfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet Anwendung. (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des ...
§ 12 WoPDV 1996 Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
...  (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf ...