Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 01.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHOÄndBek am 1. Juni 2017 und Änderungshistorie der BTHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe


(Text alte Fassung)

(1) Über die Überlassung von Räumen des Deutschen Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Deutschen Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) 1 Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2 Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige