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§ 1 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an

1.
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und

2.
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)

einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.

(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für

1.
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2.
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

3.
unterirdische Bauten,

4.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

5.
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.

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Zitierungen von § 1 EnEV 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnEV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV 2004 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnEV 2004 Änderung von Gebäuden
... Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 durchgeführt werden, dürfen ...
Anhang 3 EnEV 2004 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
... Bauteil Maßnahme nach Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2  ... nach Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax 1) ...