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§ 29 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 29 Datenschutz



(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,

1.
bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,

2.
personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.

Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.

(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:

1.
den Familiennamen,

2.
Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

3.
die Vornamen,

4.
frühere Namen,

5.
das Geschlecht,

6.
das Geburtsdatum,

7.
den Geburtsort und

8.
die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.

Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese insgesamt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein.

(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 29 BVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748
aktuellvor 24.05.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 BVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BVFG Datenschutz (vom 24.05.2007)
... die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Artikel 1 8. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt. 4. § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Zur Feststellung von ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat." 12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zur Feststellung von ...