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§ 3 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 3 Ausbildende



(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.





 

Frühere Fassungen von § 3 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung ... durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Beamter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...