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§ 4 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 4 Lehrende



(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige der Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.

(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende haben nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 4 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 27 StBAPO Studien an der Bundesfinanzakademie
...  (3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 34 StBAPO Prüfungsausschüsse (vom 22.05.2012)
... bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4 ) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der ... „mehr" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...