§ 61c - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten


§ 61c hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1.
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

2.
Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3728 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 61c UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 61c UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61c UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c , 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. ... Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c , 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" eingefügt. i) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 5a Besondere ... Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1." 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt: „Unterabschnitt 5a Besondere ... 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c , 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c" ...

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten". b) ... ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die ... auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung. § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten  ... §§ 58 und 59" durch die Wörter „der §§ 58, 59, 61 und 61c " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „52a" die ... Wörter „sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c " eingefügt. 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt: ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten  ... Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass ...


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