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§ 61b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution



1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.



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Frühere Fassungen von § 61b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (vom 01.03.2018)
...  3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b , 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls ...
§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vom 01.01.2014)
... bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § ... Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind ... 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b , 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls ... für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Wird ein ... Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § ...