§ 19 Einmalzahlung für Kinder
1Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. 2Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 3Ausgenommen von der Einmalzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 4 SofZuG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ... 3a Absatz 1 Nummer 3a zuzuordnen sind." 5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt: „§ 18 Übergangsregelung für Personen mit ... Erstattungsverfahren wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt. § 19 Einmalzahlung für Kinder Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine ...
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