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§ 5 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes



(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1.
der erforderliche Personenschutz

a)
für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

b)
in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und

c)
für die Leitung des Bundeskriminalamtes;

in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;

2.
der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.



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Frühere Fassungen von § 5 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 3 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BKAG Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle (vom 01.07.2013)
... Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen. (11) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des ...
§ 13 BKAG Unterrichtung der Zentralstelle
...  (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 6 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten ...
§ 20v BKAG Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung *) (vom 09.06.2017)
... Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen oder 2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist. (5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem ...
§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009)
... Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall ... des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befugnisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützenden Person sowie ...
§ 22 BKAG Erhebung personenbezogener Daten (vom 01.07.2013)
... kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ... entsprechend. (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, darf von demjenigen, der ...
§ 23 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung (vom 01.09.2009)
... zu schützenden Person oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 5 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder 2. Kontakt- oder ...
§ 24 BKAG Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
... die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr ...
§ 25 BKAG Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
... erforderlich ist. Die Übermittlung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14 zulässig.  ... 10 und 14 zulässig. (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Daten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren, wenn sie für den der ...
§ 35 BKAG Ergänzende Regelungen
... jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes ...
§ 37 BKAG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, ...
 
Zitat in folgenden Normen

BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 9 BKADV Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
... oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder vergleichbarer landespolizeigesetzlicher Regelungen  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 3 EUStrfVerfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Verfassungsorgane" die Wörter „und der Leitung des ... durch die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 1 Satz 1 wahrzunehmen oder 2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist. (5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt ...

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 3 TKGBDAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... gilt entsprechend. (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, darf von demjenigen, der ...