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Artikel 3 - Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUStrfVerfG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 BKAG § 3, § 5, § 14, § 14a (neu), § 15, § 20m, § 27, § 27a (neu)

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 und 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Verfassungsorgane" die Wörter „und der Leitung des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

b)
In der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Verfassungsorgane" die Wörter „und der Leitung des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

c)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

d)
In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort „Übermittlungsverbote" die Wörter „und Verweigerungsgründe" eingefügt.

e)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten".

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Polizeien der Länder" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Länder" durch die Wörter „übermittelnden Polizeien" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der Länder" durch die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfassungsorgane" die Wörter „und der Leitung des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

b)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der erforderliche Personenschutz

a)
für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

b)
in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und

c)
für die Leitung des Bundeskriminalamtes;

in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;".

4.
§ 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert."

5.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,

3.
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

6.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und

7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Das Bundeskriminalamt kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 14 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen."

6.
In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Nummer 3" eingefügt.

7.
§ 20m wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 4 das Wort „und" durch das Wort „wenn" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Übermittlungsverbote" die Wörter „und Verweigerungsgründe" eingefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn

1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2.
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

4.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn

1.
die zu übermittelnden Daten beim Bundeskriminalamt nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3.
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist."

9.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an das Bundeskriminalamt übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

(2) Das Bundeskriminalamt erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUStrfVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStrfVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter ...