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Änderung § 152 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 152 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 

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§ 152 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152 Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.