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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen



(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht.

(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem Gesetz entnommen, für dessen Verletzung Straffreiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen Gesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt. Ist die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine höhere Strafe erkannt hat.

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Zitierungen von § 5 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrFrhG 1968 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... über eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462, 462a der ...