Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 6 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|

§ 6 Zusammentreffen mehrerer Straftaten



(1) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.

(2) Trifft eine Straftat nach § 100e des Strafgesetzbuches mit anderen selbständigen strafbaren Handlungen zusammen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Einzelstrafe nach § 100e an. Bei mehreren selbständigen Handlungen nach § 100e des Strafgesetzbuches kommt es auf die Höhe der Gesamtstrafe für diese Handlungen und, soweit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrFrhG 1968 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462, 462a der ...