Die Meldebehörden haben auf Grund des §
64 des
Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen | 0101, 0102, 0203, 0204 |
2. | Geburtsname | 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301 - 0303, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | Geburtsort | 0602, 0603, |
6. | Geschlecht | 0701, |
7. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, 1402, |
8. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens veranlaßt hat | 0206, 0305, 1403. |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV ... 1207" durch die Angabe „1205, 1206, 1208 - 1211" ersetzt. 5. In § 5b wird das Wort „Namensänderung" durch die Wörter „Änderung des ... die Angabe „699" ersetzt. 14. Die Anlage 4b, Satzart KB1 oder KB2, zu § 5b wird wie folgt geändert: a) Auf den Seiten 2 und 3 wird im Feld ...
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726