(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Unfall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten gesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten haben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrichten können, dürfen abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 2 des
Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, wenn sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung für die Bestellung genügen lassen.
(2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu führen.
(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes eine zweijährige Wartezeit. §
9 Abs. 2 gilt entsprechend.