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Zweiter Abschnitt - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Zweiter Abschnitt Bestellung

§ 8 Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern



(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Unfall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten gesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten haben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrichten können, dürfen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, wenn sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung für die Bestellung genügen lassen.

(2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu führen.

(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes eine zweijährige Wartezeit. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 9 Praktische Berufstätigkeit



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auf Antrag Bewerber, die nach ihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die durch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in die Bewerberliste gehindert waren, von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung besonderer Härten befreien. Befreiung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet erscheint;

2.
der Bewerber in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens sechs Monate im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8) genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung von Bewerbern, deren endgültige Bestellung in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden war, von dem Erfordernis der praktischen Tätigkeit ganz absehen.

(2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes die praktische Tätigkeit im früheren Listenbezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung erfüllt sein.

(3) Auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind auf Antrag anzurechnen

1.
die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden,

2.
die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

3.
Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen wird.




§ 10 Zurückstellung



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Bewerber bei einem groben Verstoß gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückstellen, indem sie den Rangstichtag verändert.

(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurückgestellt wird, soll so bemessen sein, daß er voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr und voraussichtlich höchstens zwei Jahre später zur Bestellung gelangt, als nach dem ursprünglichen Rang der Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten ist.