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§ 10 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 10 Zurückstellung



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Bewerber bei einem groben Verstoß gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückstellen, indem sie den Rangstichtag verändert.

(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurückgestellt wird, soll so bemessen sein, daß er voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr und voraussichtlich höchstens zwei Jahre später zur Bestellung gelangt, als nach dem ursprünglichen Rang der Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten ist.

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