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§ 16 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 16 Verzeichnis der Nebenarbeiten



Der Bezirksschornsteinfegermeister hat alle von ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes), die nicht nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung abgerechnet werden, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis aufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:

1.
Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,

2.
Datum der Ausführung,

3.
erzieltes Entgelt.

§ 14 gilt entsprechend.