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§ 18 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 18 Überprüfung des Kehrbuches und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten



Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich abgeschlossene Kehrbücher und abgeschlossene Verzeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt, ist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist der Datenträger zugänglich zu machen.

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