(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit oder Verhinderung seinen Vertreter der zuständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter zu bestellen.