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Siebenter Abschnitt - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Siebenter Abschnitt Vertretung

§ 19 Vertreter



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit oder Verhinderung seinen Vertreter der zuständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Absatz 1 gilt für Nutzungsberechtigte (§ 21 des Schornsteinfegergesetzes) entsprechend.


§ 20 Stellvertreter



Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Bestellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzunehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen wird.

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