§ 6 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.

(3) 1Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben. 2Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben.

(4) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. 2Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. 3Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. 4Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.

(5) 1Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen Regelenergiearten erfüllen. 2Nachzuweisen sind insbesondere die notwendigen technischen Fähigkeiten und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen.

(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 30. April 2012 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 10. Mai 2012

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Frühere Fassungen von § 6 StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 30.04.2012 BGBl. I S. 1002

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromNZV Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie (vom 10.05.2012)
... Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen. (6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen ...
§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 KapResV Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung (vom 01.01.2024)
...  (5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen, 1. ob er einmalig Reserveleistung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 3 EnWRVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat" eingefügt. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei der Anwendung der §§ 6 ... 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen ...


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