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§ 3 - Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (HypErklG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.1950 BGBl. S. 88; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 27.04.1950; FNA: 403-8 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 3



(1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.

(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist.



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Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 58 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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