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§ 3 - Schriftsetzermeisterverordnung (SchriSeMstrV)

V. v. 13.06.1995 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1995; FNA: 7110-3-122 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A4 nach eigenem Entwurf,

2.
ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,

3.
eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.