§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. |