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Änderung § 6 Tuberkulose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Die Rinder des Bestandes

a) sind im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern,

b) dürfen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.

2.
Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

3.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

4.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1; die Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich

a) im Stall oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide

abzusondern.

2. Der Tierhalter darf Rinder
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.

3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4. Der Tierhalter hat
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.