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§ 2 - Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG k.a.Abk.)

G. v. 11.01.1961 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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§ 2



(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1.
die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;

2.
die Verwendung der Einnahmen für

a)
den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),

b)
Steuern und Abgaben,

c)
Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,

d)
Rückzahlung von Schulden,

e)
Vermögensbildung,

f)
sonstige Zwecke.

(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

2.
Vornamen der Haushaltsmitglieder.



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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrHaushStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrHaushStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 5 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im ...