SoZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | SoZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt. | (Text neue Fassung) Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt. |
§ 3 | |
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. |