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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gürtler- und Metalldrücktechnik,

2.
Ziseliertechnik,

3.
Goldschlagtechnik

gewählt werden.

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