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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Metallbildner/Metallbildnerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33, Metallbildner, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gürtler- und Metalldrücktechnik,

2.
Ziseliertechnik,

3.
Goldschlagtechnik

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

10.
manuelles Spanen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Trennen und Umformen,

13.
Fügen,

14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

15.
Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,

16.
Schmelzen, Legieren und Gießen von Metallen,

17.
Anfertigen und Bearbeiten von Werkzeugen,

18.
Zurichten und Verformen von Blechen; Anfertigen von Reliefs und Blechkörpern,

19.
Anfertigen und Bearbeiten von Guß- und Formteilen,

20.
Fügen von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

21.
gestaltendes Bearbeiten von Guß- und Formteilen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Hohlkörpern,

2.
Verbinden und Montieren von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

3.
Bearbeiten von Guß- und Formteilen,

4.
Metalldrücken und Verformen,

5.
Anfertigen von Drückfuttern,

6.
Drehen und Fräsen,

7.
maschinelles Bearbeiten,

8.
Schmieden.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Reliefentwürfen nach gestalterischen Prinzipien,

2.
Anfertigen von Modellen,

3.
Anfertigen und Bearbeiten von Kleinwerkzeugen,

4.
Anfertigen von Blechteilen und Körpern,

5.
Anfertigen von Reliefs,

6.
Anfertigen von Guß- und Formteilen,

7.
Verbinden und Montieren von Guß- und Formteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

8.
Bearbeiten von Guß- und Formteilen nach Formvorgaben,

9.
gestaltendes Bearbeiten von metallischen Oberflächen,

10.
Bearbeiten und Montieren nichtmetallischer Werkstoffe.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Goldschlagtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Zurichten von Schlagformen,

2.
Einfüllen von Schlaggut,

3.
manuelles Schlagen,

4.
maschinelles Schlagen,

5.
Auslegen und Reißen,

6.
versandgerechtes Bearbeiten,

7.
Wartung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsplanung,

2.
Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Werkstoffbearbeitungsverfahren,

4.
Skizzieren und Zeichnen,

5.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.


§ 8 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei Entwürfe vorzulegen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

1.
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

a)
Anfertigen eines Werkstücks aus NE-Metallen oder Chrom-Nickelstählen mit mindestens drei verschiedenen Verbindungstechniken. Das Prüfungsstück soll Biegetechniken, Drehen, Fräsen sowie die Oberflächentechniken Mattieren, Schleifen oder Polieren aufweisen oder

b)
Anfertigen eines Hohlkörpers aus NE-Metallen durch Drücktechniken mit mindestens zwei Verbindungstechniken und den Oberflächentechniken Schleifen, Mattieren oder Polieren.

2.
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

a)
Bearbeiten eines Guß- oder Formteils mit spanlosen und spanabhebenden Verfahren oder

b)
Anfertigen eines Drückfutters aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie eines Drückteils.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnen und Schriftgestaltung;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Ziseliertechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei Entwürfe vorzulegen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Bearbeiten eines Form- oder Gußteils oder das Herstellen einer Blechtreibarbeit nach freier Motivwahl in Betracht. Das Prüfungsstück soll mindestens zwei verschiedene Verbindungstechniken und die Oberflächentechniken Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren aufweisen.

2.
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

unter Anwendung von spanenden, spanlosen und Oberflächentechniken

a)
Bearbeiten eines Form- oder Gußteils,

b)
Herstellen eines Konstruktionsteils oder

c)
Gestalten einer Blechtreibarbeit.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnen und Schriftgestaltung;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Goldschlagtechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Anfertigen von Blattgold durch Schlagen, Reißen sowie durch Ein- und Auslegen,

b)
Bräunen einer Blattgoldform durch Erstellen des Brauns, Ausblasen, Bräunen und Ausblasen der Form in verschiedenen Arbeitsgängen oder

c)
manuelles Pressen einer Goldform in verschiedenen Arbeitsgängen, Ablängen von Goldbändern oder gewalztem Schlaggut sowie Zusammenstellen und Berechnen einer Goldlegierung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen sowie Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Gürtler und Metalldrücker/Gürtlerin und Metalldrückerin, Gold-, Silber- und Aluminiumschläger/Gold-, Silber- und Aluminiumschlägerin sowie Ziseleur/Ziseleurin sind nicht mehr anzuwenden.


§ 12 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin



(siehe BGBl. I 1998 S. 1007ff)