(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.
(2)
1Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen.
2Die Gebührenhöhe zur Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro pro Stunde und beteiligtem Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission, der Schiffseichung oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
3Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
4Auslagen werden gesondert erhoben.
5Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach
§ 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt.
(4)
1Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen.
2Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
3Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach
§ 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann.
4Er beträgt für die erste angefangene Stunde 50 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 25 Euro.
(5) Zulassungsgebühren nach den Nummern 1011, 1012 und 1013 des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses werden in voller Höhe erhoben, wenn die Prüfung aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610