Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 7 - Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9500-1-4 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 hat 2 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2014 BinSchKostV Anlage

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 833 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 7 BinSchKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 833
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 BinSchKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
...  § 3.01 Nummer 3 BinSchUO 7 § 7 RheinLotsO 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... wird die Angabe „25 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
...  § 3.01 Nummer 3 BinSchUO 7 § 7 RheinLotsO 4 ...


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