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Änderung § 3 BinSchKostV vom 15.08.2013

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§ 3 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zurückbehaltungsrecht an Urkunden


(Text alte Fassung)

Urkunden, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.

(Text neue Fassung)

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.