Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BImSchV)

V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Gebührentarif
§ 2 Auslagen
§ 3 Widerspruch
§ 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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§ 1 Gebührentarif


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).

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§ 2 Auslagen



(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,

2.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,

3.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

4.
die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.

(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.

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§ 3 Widerspruch



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

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§ 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen



Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

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§ 5 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren


Anlage hat 1 frühere Fassung

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erteilung einer Typgenehmigung655
2Änderung einer Genehmigung 
2.1ohne Gutachten165
2.2mit Gutachten327
2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung129
4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei 
4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten138
4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie353
5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 
5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700
5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 
6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi-
gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und
Sachaufwand je Stunde und Person
40 bis 90



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren V. v. 14. August 2012 BGBl. I S. 1712 m.W.v. 21. August 2012



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