(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach §
1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
- 1.
- nach Art und Menge
- a)
- die inländische Rohölförderung,
- b)
- die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- c)
- die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
- d)
- den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
- e)
- den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
- 2.
- unterteilt nach Art und Menge der Produkte
- a)
- die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
- b)
- die Bestände im Inland,
- c)
- die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
- d)
- die Bestandsveränderungen durch Verluste;
- 3.
- die Kapazitäten
- a)
- der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
- b)
- der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
- c)
- der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Kubikmeter.
Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach §
3 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach §
1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach §
3 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach §
1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147