Die Probezeit nach §
2a des
Straßenverkehrsgesetzes verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach §
5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt wird. §
2a Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98