(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,
- 7.
- Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Zubereiten der Werkstoffe,
- 9.
- Herstellen von Korbgeflechten,
- 10.
- Herstellen von Bodengeflechten,
- 11.
- Herstellen von Randabschlüssen,
- 12.
- Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,
- 13.
- Ausführen von Rohrbiegearbeiten,
- 14.
- Herstellen von Wicklungen,
- 15.
- Herstellen von Verbänden und Befestigungen,
- 16.
- Herstellen von einfachen Korbgestellen,
- 17.
- Behandeln von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
Herstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;
- 2.
- in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.