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Verordnung über die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin (Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Korbwarenherstellung und

2.
Korbmöbelbau

gewählt werden.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,

7.
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,

8.
Zubereiten der Werkstoffe,

9.
Herstellen von Korbgeflechten,

10.
Herstellen von Bodengeflechten,

11.
Herstellen von Randabschlüssen,

12.
Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,

13.
Ausführen von Rohrbiegearbeiten,

14.
Herstellen von Wicklungen,

15.
Herstellen von Verbänden und Befestigungen,

16.
Herstellen von einfachen Korbgestellen,

17.
Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

Herstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;

2.
in der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buchstaben c und d, Nummer 10 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeichnung biegen,

2.
einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fußkimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen,

3.
ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeichnung anfertigen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen- und Kernmaterialien aus Rattan,

2.
Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe,

3.
Werkzeuge und Geräte,

4.
Unfallverhütung,

5.
Grundgeflechte,

6.
Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Materialberechnungen,

7.
Zeichnen von Flächen und Körpern,

8.
Freihandzeichnen von Körben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

Teilstück eines Rahmengeflechtes;

b)
in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

Kleingegenstand in verschiedenen Flechttechniken;

c)
in der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Biegen und Verbinden von Rattanrohren und Peddigrohren nach Zeichnung.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
In der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in verschiedenen Flechttechniken nach eigenem Entwurf;

b)
In der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Möbel aus Rattan mit dreidimensionalen Konstruktionsteilen nach eigenem Entwurf.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfswerkstoffen,

c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

d)
Merkmale, Anwendung und Berechnung der Grundgeflechte,

e)
Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wicklungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und Deckeln,

f)
Materialauswahl und Formen aus Rattan,

g)
Konstruktion und statische Funktion der einzelnen Möbelteile,

h)
Oberflächenbehandlung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen-, Flächen- und Körperberechnung,

b)
Kostenrechnung,

c)
Lohnberechnung;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Teilzeichnungen von Werkstücken,

b)
Entwurfszeichnung für ein Werkstück;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin



(siehe BGBl. I 1985 S. 1532ff)