§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
(1)
1Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach §
5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt.
2Sein Antrag muss enthalten:
- 1.
- die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
- 3.
- bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1,
- 4.
- bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs.
(3) §
6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
(5)
1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§
35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen § 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern § 7 ... in der Lage ist, auf diese zu reagieren und 5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde. (2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus ... von Kältenetzen entsprechend." 11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und ... 11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (1) Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV ... des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes**) 25 Euro für Speicher bis 5 ... diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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