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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Gewerbegehilfe im Bäckerhandwerk, Gewerbegehilfe im Fleischerhandwerk, Gewerbegehilfe im Konditorhandwerk und Verkäufer im Nahrungsmittelhandwerk, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.