Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung - GrundVZÜV)

V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2810; aufgehoben durch Artikel 75 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 25.12.2003; FNA: III-20-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeitsübertragung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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§ 1 Zuständigkeitsübertragung



Die Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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