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§ 32 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 32 Freibord



(1) Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne Sprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder Lukenschächte muß der Freibord mindestens 30 cm betragen. Dieser Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf.

(2) Für eine Spül- und Klappschute, die bestimmungsgemäß betrieben wird, muß der Freibord bis zum tiefsten Punkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der Freibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/cbm ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluß verflüssigter Ladung muß dabei berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 32 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 33 BinSchUO Freibordberichtigung
... werden. Dabei wird 1. für den Grundfreibord Fo der Wert 30 cm nach § 32 , 2. für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...