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§ 50 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 50 Sicherheitsabstand



Der Sicherheitsabstand muß abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betragen:

1.
für Türen und Öffnungen, die sprühwasser und wetterdicht abgeschlossen werden können: 15 cm,

2.
für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,

3.
für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 30 cm,

4.
für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrichtungen geschlossen werden können oder die nicht abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.

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Zitierungen von § 50 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BinSchUO Allgemeines
... 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis ...
§ 49 BinSchUO Freibord und Einsenkungsmarken
... nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehalten sind. (2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des ...