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§ 65 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 65 Schiffskörper



Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der Schiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd für die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervorgeht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.

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Zitierungen von § 65 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BinSchUO Allgemeines
... 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit einer ...