(1) Auf frei fahrende Fähren sind zum Verkehr auf Wasserstraßen aller Zonen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§
72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung über den Sicherheitsabstand, den Freibord und den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden.
(2) Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§
27 bis 29,
30 Abs. 1 bis 5, §§
37,
38,
41 und
65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.
(3) Für Personenfähren mit einer Länge (LWL) von 25 m oder mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von mehr als 30 t muß für alle Beladungszustände der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht sein.
(4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen der §§
87 und
89 an seilgebundene Fähren zu genügen.
§ 82 BinSchUO Allgemeines ... 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen. (2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch ... 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren ...