(1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in §
45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§
83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen.
(2) Die Vorschriften des §
71 Abs. 1 Satz 2, der §§
73 und
74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§
78 und
79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, §
71 Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren anzuwenden.